Zollgebiete und Freizonen: Rechtliche Besonderheiten zwischen Schweiz, EU und international
Definition und Abgrenzung von Zollgebieten
Das Zollgebiet eines Staates deckt sich nicht notwendigerweise mit seinem Staatsgebiet. Es bezeichnet jenen Raum, in dem das nationale Zollgesetz vollzogen wird und die Zollgrenze definiert ist. In der Europäischen Union etwa erstreckt sich das Zollgebiet über die Mitgliedstaaten hinaus auf bestimmte Gebiete Drittländer, während wiederum Teile des Staatsgebiets einzelner Mitgliedstaaten vom EU-Zollgebiet ausgenommen sein können.
Die Schweiz kennt ebenfalls eine Differenzierung zwischen Staats- und Zollgebiet. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht das Zollgesetz in einem Gebiet, das durch Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete vom eigentlichen Staatsgebiet abweicht.
Besonderheiten des Schweizer Zollgebiets
Zollausschlussgebiete im Staatsgebiet
Zollausschlussgebiete liegen innerhalb des Schweizer Staatsgebiets, jedoch ausserhalb der Zollgrenzen. Dazu zählen die Talschaften Samnaun und Sampuoir. Historisch waren diese Gebiete nur über österreichisches Territorium erreichbar, bis der Bau der Samnaunerstrasse eine rein schweizerische Verbindung schuf.
Ebenfalls zum Zollausschlussgebiet gehören die Perrons des Badischen Bahnhofs in Basel. Während das Bahnhofsgebäude zum Schweizer Zollgebiet zählt, gehören die Bahnsteige selbst zum deutschen bzw. EU-Zollgebiet. Die Zollgrenze befindet sich am stadtseitigen Zugang zur Bahnsteigunterführung.
Zollanschlussgebiete ausserhalb des Staatsgebiets
Als Zollanschlussgebiete gelten Gebiete anderer Staaten, die dennoch als Teil des Schweizer Zollgebiets betrachtet werden. An der Grenze zur Schweiz finden hierbei keine Zollkontrollen statt.
Das Fürstentum Liechtenstein ist vollständig Teil des Schweizer Zollgebiets. Die beiden Staaten bilden eine Zollunion, teilen sich den Schweizer Franken als gemeinsame Währung und führen ein gemeinsames Postregal aus. Obwohl Liechtenstein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, besteht die Zollgrenze hier ausschliesslich zu Österreich.
Die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein bildet eine Enklave in der Schweiz und gehört zum Schweizer Zollgebiet. Seit 1967 regelt ein Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz die Details dieser Sonderlage. Büsinger Kraftfahrzeuge werden wie Schweizer Fahrzeuge behandelt, unterliegen bei einer Einfuhr aus Deutschland jedoch der Verzollung.
Historisch war auch die italienische Gemeinde Campione d’Italia am Luganersee de facto Schweizer Zollgebiet, während sie de jure italienisches Zollausschlussgebiet war. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wechselte Campione ins Zollgebiet der Union, wodurch seither eine Zollgrenze zwischen Campione und der Schweiz besteht.
Zollfreistrassen und Zollkorridore
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs existieren drei Zollfreistrassen. Diese ermöglichen den Strassenverkehr in Grenzregionen ohne Zollkontrollen:
- Die Zollfreistrasse zum Flughafen Basel-Mülhausen führt über französisches Staatsgebiet und verbindet den auf französischem Boden liegenden Flughafen mit Basel. Die Strasse wird auch vom Flughafenbus genutzt, der den Bahnhof Basel SBB mit dem Flughafen verbindet.
- Der Flughafen Genf ist durch eine Zollfreistrasse mit Frankreich verbunden, die den Gütertransport ohne Zollformalitäten ermöglicht.
- Eine Zollfreistrasse zwischen den deutschen Gemeinden Weil am Rhein und Lörrach führt über das Gebiet der Gemeinde Riehen im Kanton Basel-Stadt. Sie wurde 1977 vertraglich geregelt und am 4. Oktober 2013 provisorisch für den Verkehr freigegeben.
Im Eisenbahnverkehr besteht zwischen Deutschland und Italien ein Zollkorridor (das sogenannte T2-Korridorverfahren), bei dem Unionswaren ohne Zollformalitäten durch das Schweizer Zollgebiet transportiert werden können.
Zollfreizonen im Europäischen Zollgebiet
Nach dem Unionszollkodex (UZK) sind Freizonen vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen, die jedoch zum Zollgebiet der Union gehören (Art. 243 UZK). In ihnen werden Nicht-Unionswaren für die Erhebung von Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen. Die Lagerdauer ist unbegrenzt, und es sind grundsätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten zugelassen (Art. 244 Abs. 2 UZK).
In Deutschland werden Freizonen durch Bundesgesetz eingerichtet (§ 20 Zollverwaltungsgesetz). Die grösste deutsche Freizone befindet sich in Bremerhaven mit einer Fläche von rund 4 Millionen Quadratmetern, getrennt durch einen zehn Kilometer langen Zollzaun. Hier werden jährlich Millionen von Containern umgeschlagen. Weiterhin existiert eine Freizone in Cuxhaven mit rund 147.800 Quadratmetern Fläche.
Die EU-Kommission führt eine umfassende Liste der Zollfreizonen in den Mitgliedstaaten. Unternehmen nutzen diese Zonen, wenn sie Waren zwischenlagern oder veredeln möchten, ohne sofortige Einfuhrabgaben zu entrichten.
Internationale Sonderwirtschaftszonen und Freihäfen
Historische Entwicklung
Das Konzept zollfreier Gebiete ist nicht neu. Der älteste bekannte Freihafen entstand auf der griechischen Insel Delos um 167 vor Christus, wo Händler von Abgaben befreit waren. Im Mittelalter etablierte die Hanse ein System von Freizonen zur Förderung des Warenverkehrs. 1675 ging in Livorno einer der ersten modernen Freihäfen im Mittelmeerraum in Betrieb.
Moderne Sonderwirtschaftszonen
Heute dienen Freihandelszonen und Sonderwirtschaftszonen (SEZ) weltweit dazu, Investitionen zu fördern. Thailand etwa hat zehn Sonderwirtschaftszonen in Provinzen wie Chiang Rai, Tak oder Songkhla eingerichtet. Diese bieten Unternehmen Befreiung von Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer auf importierte Produkte sowie Steuerferien bei der Körperschaftssteuer.
Beispiele für bedeutende Freihäfen sind die Jebel Ali Free Zone in Dubai, der gesamte Freihafen Hongkong sowie die Freihandelszone Singapur, die seit 1819 besteht. In diesen Zonen profitieren Unternehmen von vereinfachten Zollformalitäten und steuerlichen Anreizen.
Zollgebiete und Steuergebiete: Abgrenzungen
Zwischen dem Zollgebiet und dem Mehrwertsteuer- bzw. Verbrauchsteuergebiet bestehen weitere Differenzierungen. So gehört die italienische Gemeinde Livigno weder zum Zollgebiet der Union noch zum Steuergebiet. Ähnlich verhält es sich mit Helgoland und Büsingen für Deutschland sowie den Kanarischen Inseln für Spanien. Diese Gebiete sind zwar Teil des EU-Staatsgebiets, unterliegen jedoch nicht dem gesamten EU-Steuerrecht.
Lieferungen in diese Gebiete sind wie Ausfuhren in Drittlandsgebiete zu behandeln und erfordern entsprechende Zollanmeldungen sowie Nachweise des Unionscharakters der Waren.